Auszug aus der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006

für PG und HG relevanten Teile, BGBl. II - Ausgegeben am 31. Mai 2006 - Nr. 205 Mehr auf www.ris.bka.gv.at

Erklärung des ZLPV Gesetzes für HG/PG für Otto Normalverbraucher. Mehr...

g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern
Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 79. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startart (Hangstart oder Windenschleppstart) zu erteilen, für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.
(2) Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(3) Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung

Hangstart

§ 80. (1) Zu Beginn der Ausbildung für den Erwerb eines Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheines für die Startart Hangstart ist eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftrecht erworben haben. Zum Abschluss der Ausbildung müssen fünf Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Die durchgeführte Einweisung ist dem Ausgebildeten von der Zivilluftfahrerschule schriftlich zu bestätigen (Schulbestätigung). Die Schulbestätigung berechtigt in Folge zur selbständigen Durchführung von Flügen in Schul- und Übungsbereichen von berechtigten Zivilluftfahrerschulen unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften. Die Gültigkeit der Schulbestätigung ist auf drei Jahre befristet und kann nicht verlängert werden.
(2) Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1 nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(3) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Windenschleppstart (§ 81) für eine Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat mindestens 20 Hangstarts, davon mindestens zehn mit Flügen mit über 500 m Höhenunterschied unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten
Fluglehrers zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart und der Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart gleichzeitig bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1, wobei beide Startarten zu berücksichtigen sind, nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein, wobei von diesen Flügen mindestens 20 in der Startart Hangstart und mindestens zehn in der Startart Windenschlepp erfolgen müssen. Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung

Windenschleppstart

§ 81. (1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.
(2) Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigteZivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten.
Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

Theoretische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung

§ 82. Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern für den Erwerb der Grundberechtigung Hangstart beziehungsweise Windenschleppstart sind insbesondere:
1. Luftrecht,
2. Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
3. Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
4. Meteorologie,
5. Aerodynamik,
6. Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.

Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung

§ 83. Bei der praktischen Prüfung für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Prüfungsflug in der jeweiligen Startart mit einem entsprechenden Höhenunterschied und einer korrekten Landung auf einem vom Prüfer zugewiesenen Landeplatz mit entsprechender Größe auszuführen.

Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 84. (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen. Als Streckenflüge gelten Überlandflüge mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer. (2) Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat übereine gültige Grundberechtigung gemäß § 79 für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
(3) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
1. Navigation,
2. Geographie,
3. Meteorologie,
4. Luftrecht.
(4) Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug auf einer festgelegten Übungsstrecke einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.

Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 85. (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot in der jeweiligen Startart.
(2) Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter muss im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens zwölf Monaten sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflügen, davon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart, mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen. Außerdem ist eine Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 sowie gemäß dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren.
(3) Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat jedenfalls zu beinhalten:
1. mindestens einen Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart,
2. mindestens fünf Flüge in der jeweiligen Startart mit einem von einem berechtigen Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers,
3. eine Einweisung in der jeweiligen Startart im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind und
4. 30 gemäß Flugauftrag einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m mit einem von einem berechtigten Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier.
(4) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind, wobei die Besonderheiten der Startart, für welche die Doppelsitzerberechtigung angestrebt wird, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
1. Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
2. Flugpraxis und Passagiereinweisung,
3. Luftrecht.
(5) Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Flug mit einem von einem berechtigten Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier durchzuführen.

Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 86. (1) Die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern.
(2) Der Bewerber für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung sowie einer Überlandberechtigung mit nichtmotorisierten Hänge- und Paragleitern im Ausmaß von 100 Starts und Landungen einschließlich 15 Streckenflügen nachzuweisen.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter hat neben den in den §§ 82 und 84 genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften zu umfassen.
(4) Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens zehn Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu fünf Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
(5) Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie einer Doppelsitzerberechtigung gemäß § 85 eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter Anwendung von § 85 Abs. 5 zu erfolgen.

Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter


§ 87. (1) Die Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur
Tätigkeit als Fahrer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Rahmen eines Starts eines Hängebeziehungsweise Paragleiters gemäß § 81 Abs. 1.
(2) Der Bewerber für eine Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch oder im Flugbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 81 Abs. 3 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
(3) Die Windenfahrerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenfahrerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.

Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 88. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 79 sowie die Überlandberechtigung gemäß § 84 ist unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
(2) Inhaber von Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß den §§ 85 und 86 haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
(3) Der gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfungsflug ist auf dem entsprechenden Luftfahrzeug unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Berechtigung durchzuführen.

Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter

§ 89. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung in der jeweiligen Startart sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst besitzt.
(2) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat über eine Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sowie über eine Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde oder einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges, die Tätigkeit in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von 100 Stunden sowie eine Fluglehrertätigkeit von weiteren 200 Stunden nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung zu beinhalten.
(4) Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter Anwendung von § 17 zu erfolgen.
(5) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Paragleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
(6) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Hängegleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
(7) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(8) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist unbeschadet der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und für die Ausbildung von Windenfahrern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(9) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten drei Jahre einen von der zuständigen Behörde genehmigten entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat, widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im Ausmaß von mindestens zwei Wochen erforderlich.