für PG und HG relevanten Teile, BGBl. II - Ausgegeben am 31. Mai 2006 -
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Erklärung des ZLPV Gesetzes für HG/PG für Otto Normalverbraucher. Mehr...
g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern
Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 79. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige
nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung
ist für jene Startart (Hangstart oder Windenschleppstart) zu erteilen,
für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.
(2) Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern
berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs.
1 für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern
mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule
unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(3) Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern
berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs.
1 für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern
mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule
unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung
Hangstart
§ 80. (1) Zu Beginn der Ausbildung für den Erwerb eines Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheines für die Startart Hangstart ist eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftrecht erworben haben. Zum Abschluss der Ausbildung müssen fünf Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Die durchgeführte Einweisung ist dem Ausgebildeten von der Zivilluftfahrerschule schriftlich zu bestätigen (Schulbestätigung). Die Schulbestätigung berechtigt in Folge zur selbständigen Durchführung von Flügen in Schul- und Übungsbereichen von berechtigten Zivilluftfahrerschulen unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften. Die Gültigkeit der Schulbestätigung ist auf drei Jahre befristet und kann nicht verlängert werden.
(2) Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der
Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, muss zusätzlich zu
einer Einweisung gemäß Abs. 1 nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer
berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge, davon
mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert
hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens
300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied
durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine
berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(3) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung
Windenschleppstart (§ 81) für eine Grundberechtigung für die Startart Hangstart
bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung
und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan
zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat mindestens 20 Hangstarts,
davon mindestens zehn mit Flügen mit über 500 m Höhenunterschied unter
Aufsicht und Anleitung eines berechtigten
Fluglehrers zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine
berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der
Grundberechtigung für die Startart Hangstart und der Grundberechtigung
für die Startart Windenschleppstart gleichzeitig bewirbt, muss zusätzlich
zu einer Einweisung gemäß Abs. 1, wobei beide Startarten zu berücksichtigen
sind, nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule
schriftlich bestätigte Höhenflüge unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers
absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit
mindestens 300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500
m Höhenunterschied durchgeführt worden sein, wobei von diesen Flügen mindestens
20 in der Startart Hangstart und mindestens zehn in der Startart Windenschlepp
erfolgen müssen. Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein
mit der Startberechtigung
Windenschleppstart
§ 81. (1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise
Paragleiter berechtigt zum Start eines Hänge- beziehungsweise Paragleiters
mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines
Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit
notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende
Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.
(2) Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für
die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen
insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs,
Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung
zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigteZivilluftfahrerschule
vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4) Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart
Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen
jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu
beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens
300 m Höhenunterschied und zehn Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied
durchgeführt worden sein.
(5) Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung
Hangstart (§ 80) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart
bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung
und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan
zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde,
Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich
einer Gefahreneinweisung zu beinhalten.
Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts
sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten
Fluglehrers zu beinhalten.
Theoretische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
§ 82. Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Piloten
von Hängebeziehungsweise Paragleitern für den Erwerb der Grundberechtigung
Hangstart beziehungsweise Windenschleppstart sind insbesondere:
1. Luftrecht,
2. Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie
Sicherheitskontrollen),
3. Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
4. Meteorologie,
5. Aerodynamik,
6. Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.
Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
§ 83. Bei der praktischen Prüfung für Piloten von Hänge- beziehungsweise
Paragleitern hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien
Prüfungsflug in der jeweiligen Startart mit einem entsprechenden Höhenunterschied
und einer korrekten Landung auf einem vom Prüfer zugewiesenen Landeplatz
mit entsprechender Größe auszuführen.
Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 84. (1) Die Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen. Als Streckenflüge gelten
Überlandflüge mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer. (2) Der Bewerber
für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat
übereine gültige Grundberechtigung gemäß § 79 für die jeweilige Startart
zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied
von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied
von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens
je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in
einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung
eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan
vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest
zwei
verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
(3) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Überlandberechtigung für
Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
1. Navigation,
2. Geographie,
3. Meteorologie,
4. Luftrecht.
(4) Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise
Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug auf einer festgelegten Übungsstrecke einer
berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 85. (1) Die Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur
Führung von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot in der
jeweiligen Startart.
(2) Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter muss
im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens zwölf Monaten sein und
mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 100 Höhenflügen, davon mindestens 30 Flüge in der
jeweiligen Startart, mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen. Außerdem ist eine
Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 sowie gemäß dem von der zuständigen Behörde
festzulegenden Lehrplan zu absolvieren.
(3) Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hängebeziehungsweise
Paragleiter hat jedenfalls zu beinhalten:
1. mindestens einen Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der
jeweiligen Startart,
2. mindestens fünf Flüge in der jeweiligen Startart mit einem von einem berechtigen Fluglehrer
entsprechend eingewiesenen Passagier unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines
berechtigten Fluglehrers,
3. eine Einweisung in der jeweiligen Startart im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer
berechtigten Zivilluftfahrerschule, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen
einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind und
4. 30 gemäß Flugauftrag einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit
einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m mit einem von einem berechtigten Fluglehrer
entsprechend eingewiesenen Passagier.
(4) Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für
Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind, wobei die Besonderheiten der Startart, für welche die
Doppelsitzerberechtigung angestrebt wird, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
1. Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
2. Flugpraxis und Passagiereinweisung,
3. Luftrecht.
(5) Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise
Paragleiter hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Flug mit einem von einem
berechtigten Fluglehrer entsprechend eingewiesenen Passagier durchzuführen.
Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 86. (1) Die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur
Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern.
(2) Der Bewerber für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat
neben einer gültigen Grundberechtigung sowie einer Überlandberechtigung mit nichtmotorisierten
Hänge- und Paragleitern im Ausmaß von 100 Starts und Landungen einschließlich 15 Streckenflügen
nachzuweisen.
(3) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise
Paragleiter hat neben den in den §§ 82 und 84 genannten Gegenständen, wobei
besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und
Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten
Flugeigenschaften zu umfassen.
(4) Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise
Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines
berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens zehn Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die
erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom
praktischen Prüfer auf bis zu fünf Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes
Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des
jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
(5) Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit
Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise
Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 sowie einer Doppelsitzerberechtigung gemäß § 85
eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise
Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer
Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter Anwendung von § 85
Abs. 5 zu erfolgen.
Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 87. (1) Die Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur
Tätigkeit als Fahrer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Rahmen eines Starts eines Hängebeziehungsweise
Paragleiters gemäß § 81 Abs. 1.
(2) Der Bewerber für eine Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat
eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen,
welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch oder im Flugbuch
zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 81 Abs. 3 genannten
Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer
bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines
berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
(3) Die Windenfahrerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenfahrerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.
Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise
Paragleiter
§ 88. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 79 sowie die Überlandberechtigung gemäß § 84 ist unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
(2) Inhaber von Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß den §§ 85 und 86
haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug
durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu
beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein,
tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum
Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu
erfolgen.
(3) Der gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfungsflug ist auf dem entsprechenden
Luftfahrzeug unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen
Berechtigung durchzuführen.
Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 89. (1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts
anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise
Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung in
der jeweiligen Startart sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst
besitzt.
(2) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat über eine
Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sowie über eine
Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen
mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.
(3) Die theoretische und praktische Ausbildung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat die
Absolvierung eines von der zuständigen Behörde oder einer Zivilluftfahrerschule nach einem
bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges, die Tätigkeit in einer
berechtigten Zivilluftfahrerschule als Fluglehreranwärter unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten
Fluglehrers im Ausmaß von 100 Stunden sowie eine Fluglehrertätigkeit von weiteren 200 Stunden nach
erfolgreicher Ablegung der theoretischen Fluglehrerprüfung zu beinhalten.
(4) Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter Anwendung von § 17 zu
erfolgen.
(5) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter
auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem
Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers
mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Paragleiter im
Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
(6) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter
auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem
Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers
mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Hängegleiter im
Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
(7) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die
Lehrberechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn
dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern
als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hängebeziehungsweise
Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für
motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender
Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen
Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(8) Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist unbeschadet der
in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und für
die Ausbildung von Windenfahrern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen
in der Startart Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge
unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender
Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen
Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(9) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen,
dass der Inhaber innerhalb der letzten drei Jahre einen von der zuständigen Behörde genehmigten
entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat,
widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist
neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im
Ausmaß von mindestens zwei Wochen erforderlich.