Die Salzburger Landesregierung hat am 4.5.2004 die luftfahrtrechtliche Genehmigung für den Gaisberg wieder erteilt, bzw. verlängert. Bitte haltet euch an die darin enthaltenen Vorgaben, damit wir noch lange, relativ ungestört am Gaisberg fliegen können - DANKE!


BESCHEID


Der 1. Drachenflieger- und Paragleiterclub Salzburg hat den Antrag auf Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Bewilligung gemäß § 9 Luftfahrtgesetz 1957 für eine unbestimmte Anzahl von Außenstarts für Hänge- und Paragleiter vom Gaisberg eingebracht.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens entscheidet der Landeshauptmann von Salzburg über dieses Ansuchen mit folgendem


Spruch

Der Landeshauptmann von Salzburg erteilt hiermit gemäß § 9 Luftfahrtgesetz 1957 dem 1. Drachenflieger- und Paragleiterclub Salzburg die

luftfahrtrechtliche Bewilligung

für die Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenstarts mit Hänge- und Paragleitern vom Plateau des Gaisberges (Startplätze: GP 17/13 und 17/15, KG. Gaisberg I, EZ 923/1, KG. Heuberg und GP 693, KG. Aigen) mit folgenden nachstehenden Auflagen:





Auflagen:

A - Zustimmung des Grundeigentümers

1. Von der dem 1. Drachenflieger- und Paragleiterclub Salzburg erteilten Außenabflugbewilligung dürfen nur Personen Gebrauch machen, die entweder Vereinsmitglieder sind oder denen vom Verein nach Überprüfung der fachlichen Befähigung (siehe Punkt 6) ausdrücklich und nachweislich das Einverständnis zur Benützung der genannten Startstellen ausgesprochen wurde (§ 9 Abs. 4 Luftfahrtgesetz 1957).

2. Gleichzeitig mit der unter 2. genannten Zustimmung sind die Gastpiloten nachweislich über die Auflagen dieses Bewilligungsbescheides in Kenntnis zu setzen.

3. Die unter 2. und 3. angeführten Nachweise sind unbeschadet der unter 5. zusätzlich festgelegten Nachweispflicht in Form einer STARTKLADDE zu führen.

3.1. Diese Startkladde ist leicht erreichbar aufzulegen (Auflage beim Gasthaus Gaisbergspitze und beim Espresso Gaisbergspitze vorgesehen).

3.2. Alle Piloten haben vor dem ersten Außenabflug pro Tag in die Startkladde einzutragen.

3.3. Aus der Startkladde muss jedenfalls ersichtlich sein:

*  Name und Anschrift des Piloten
*  Sonderpilotenschein (und dessen Gültigkeit) oder Nachweis der geforderten
   Ausbildung (siehe Punkt 6.)
*  Datum und Uhrzeit der Eintragung

3.4. Mit der Startkladde ist eine Ausfertigung dieses Bewilligungsbescheides und allenfalls vom Verein festgelegte Flugordnung aufzulegen.

3.5. Mit der Unterschrift in der Startkladde bestätigt der Pilot,

*  dass er die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides und einer allenfalls fest-
    gelegten Flugordnung zur Kenntnis genommen hat,
*  dass er im Besitz der geforderten Berechtigung/Ausbildungsbestätigung ist
    und
*  dass er die Zustimmung des Verfügungsberechtigten eingeholt hat.

4. Außerhalb der Startstelle wird der Nachweis nach den Punkten 2. bis 4. durch Mitglieder in Form des Mitgliedausweises, durch Gäste in Form eines vom Bewilligungsinhaber ausgegebenen Aufklebers mit Clubsymbol und Tagesdatum erbracht.


B - Berechtigung:

5. Voraussetzung für Außenabflüge von den im Spruch genannten Startstellen ist

* für Hänge- und Paragleiterpiloten der Sonderpilotenschein (§ 112 ZLPV)
* für Paragleiterpiloten im Schulungs- und Übungsbereich Gaisberg die
   Schulungsbestätigung mit Zustimmung des Schulungsberechtigten. Dies gilt
   ausschließlich für den Startplatz GP 693, KG. Aigen (Übungsbereich Oberwinkel).


C - Flugbetrieb:

6. Die Außenstarts haben ausnahmslos von den Startstellen auf den im Spruch genannten Grundparzellen zu erfolgen.

7. Die Startstellen sind gegenüber den öffentlich zugänglichen Stellen so abzugrenzen, dass eine Beeinträchtigung oder Behinderung der Piloten in der Startvorbereitung und während des Starts durch Zuschauern oder dergleichen verhindert wird.

8. Jeder Pilot ist für die Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat sich an die Bestimmungen des Erlasses des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24.09.1974, Zahl: 38.570/23-I/6-1974, in der Fassung vom 21.12.1995, Zahl: 58.534/14-7/95 (Hängegleitererlass), in der derzeit bzw. jeweils gültigen Fassung zu halten, soweit dieser Bescheid nicht abweichende Anordnungen festlegt.

9. Der Pilot hat sich vor dem Start über die örtlichen Verhältnisse zu informieren.

10. Die Startstellen und der Flugbereich liegen innerhalb der Kontrollzone des Flughafens Salzburg bzw. innerhalb eines festgelegten Hänge- und Paragleiterbereiches. Eine Karte mit den Grenzen des Hängegleiterbereiches ist in der Nähe der Startkladde deutlich sichtbar anzuschlagen.

11. Das Verlassen des Hängegleiterbereiches in Richtung Westen ist verboten.


12. Um der Flugsicherungsstelle  Salzburg eine Kontrolle des Hänge- und Paragleiterbetriebes zu erleichtern und Fluginformationsdienst in diesem Bereich zu ermöglichen, dürfen Flüge nur durchgeführt werden, wenn freie Sicht zum Flughafen Salzburg besteht.

13. Bei einer Windstärke, die einen sicheren Flugbetrieb bzw. das Verbleiben des Piloten innerhalb des Hänge- und Paragleiterbereiches nicht gewährleistet, ist der Flugbetrieb einzustellen. Abgesehen davon dürfen Flüge nur dann und so lange durchgeführt werden, als die Windrichtung und Windstärke ein sicheres Abfliegen und Landen ermöglichen.
Starts bei Seitenwind oder Rückenwind sind grundsätzlich zu unterlassen.

14. Sämtliche Flugstrecken sind so zu wählen, dass Hindernisse, besonders Seile aller Art, Verkehrswege und Transportanlagen, nicht in geringerer Höhe als 50 m über dem Hindernis überflogen werden.

15. Ein Start ist nur zulässig, wenn der vorgesehene Landeplatz auf den Grundparzellen 802, KG. Aigen, bzw. Ausweichplätze Zistlalm (Wiesenflächen jeweils 100 bis 200 m nördlich und südlich des Gasthauses Zistlalm) erreicht werden können.

16. Flüge westlich der Parkplatzschleife und westlich der Zufahrtsstraße zum Sender Gaisberg unterhalb der Senderhöhe im Bereich der Gaisbergspitze sind unzulässig.

17. Ausgenommen in Fällen von zulässigen Streckenflügen und Notlandungen sind Landungen nur an diesem bewilligten Landeplatz innerhalb des Hängegleiterbereiches erlaubt.

18. Das Abbauen von Höhe westlich des Landesplatzes (Glasenbach), über verbautem Gebiet oder über Menschenansammlungen ist unzulässig.

19. Am Start- und Landeplatz ist je ein Windrichtungsanzeiger vorzusehen.

20. Es dürfen nur ordnungsgemäß zugelassene Luftfahrzeuge verwendet werden, für die eine aufrechte Haftpflichtversicherung besteht.

21. Störungen der Luftfahrt oder Unfälle im Zusammenhang mit dem Hänge- und Paragleiterbetrieb vom Gaisberg sind neben der gesetzlich vorgesehenen Meldepflicht vom Verein dem Landeshauptmann von Salzburg als Luftfahrtbehörde zu berichten.



D - Kosten:

Für die erteilte Bewilligung hat der Antragsteller gemäß Tarifpost 382/a der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 einen Betrag von  € 27,20  zu leisten, welcher mittels des beiliegenden Zahlscheines innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Bescheides an das Amt der Salzburger Landesregierung anzuweisen ist.



Begründung

Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit der bisher geübten Praxis der bewilligungsfreien Außenstarts vom Gaisberg, insbesondere das Verlassen des Hängegleitergebietes in die Kontrollzone des Flughafens Salzburg, Unfälle und Beschwerden von Anrainern hat die Luftfahrtbehörde veranlasst, Außenabflüge von Hänge- und Paragleitern innerhalb der Kontrollzone des Flughafens Salzburg an eine Bewilligungspflicht zu binden. Durch die Vorschreibung von Auflagen soll gewährleistet werden, dass nur erfahrene und nur solche Piloten in diesem Bereich Teilnehmer am Luftverkehr werden, die vor dem Start genaue Kenntnis der örtlichen Situation haben.

Die Vorschreibung der Auflagen stützt sich zum Teil auf das Luftfahrtgesetz bzw. auf einzelne luftfahrtrechtliche Verordnungen oder sie waren im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und aus anderen öffentlichen Interessen erforderlich.

Da es öfters zu Beschwerden der Jagdgemeinschaft Koppl, vertreten durch Herrn Josef Deisl, gekommen ist, wird eindringlich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller für die Einhaltung der Auflagen, insbesondere der Landeplätze, verantwortlich ist.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 140 LFG 1957 kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von 180,-- Euro zu entrichten.




Ergeht an:
1. 1. Drachenflieger und Paragleiterclub Salzburg             RSb
5026 Salzburg, Schwanthalerstraße 68
(mit einem Zahlschein)
vorab per e-mail: Wolfsgruber@at.ibm.com
2. Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr
1031 Wien, Radetzkystraße 2
3. Austro Control GesmbH, 1030 Wien, Schnirchgasse 11
4. Magistrat Salzburg, Abteilung 9/01, 5024 Salzburg
5. Bundespolizeidirektion Salzburg , 5033 Salzburg, Alpenstraße 90
6. Österreichischer AERO-Club, Landesverband Salzburg
5020 Salzburg, Kröbenfeldstraße


Für den Landeshauptmann
Peter Michalek