Die Salzburger Landesregierung hat am 4.5.2004
die luftfahrtrechtliche Genehmigung für den
Gaisberg wieder erteilt, bzw. verlängert.
Bitte haltet euch an die darin enthaltenen
Vorgaben, damit wir noch lange, relativ ungestört
am Gaisberg fliegen können - DANKE!
BESCHEID
Der 1. Drachenflieger- und Paragleiterclub
Salzburg hat den Antrag auf Verlängerung
bzw. Wiedererteilung der Bewilligung gemäß
§ 9 Luftfahrtgesetz 1957 für eine unbestimmte
Anzahl von Außenstarts für Hänge- und Paragleiter
vom Gaisberg eingebracht.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens
entscheidet der Landeshauptmann von Salzburg
über dieses Ansuchen mit folgendem
Spruch
Der Landeshauptmann von Salzburg erteilt
hiermit gemäß § 9 Luftfahrtgesetz 1957 dem
1. Drachenflieger- und Paragleiterclub Salzburg
die
luftfahrtrechtliche Bewilligung
für die Durchführung einer unbestimmten Anzahl
von Außenstarts mit Hänge- und Paragleitern
vom Plateau des Gaisberges (Startplätze:
GP 17/13 und 17/15, KG. Gaisberg I, EZ 923/1,
KG. Heuberg und GP 693, KG. Aigen) mit folgenden
nachstehenden Auflagen:
Auflagen:
A - Zustimmung des Grundeigentümers
1. Von der dem 1. Drachenflieger- und Paragleiterclub
Salzburg erteilten Außenabflugbewilligung
dürfen nur Personen Gebrauch machen, die
entweder Vereinsmitglieder sind oder denen
vom Verein nach Überprüfung der fachlichen
Befähigung (siehe Punkt 6) ausdrücklich und
nachweislich das Einverständnis zur Benützung
der genannten Startstellen ausgesprochen
wurde (§ 9 Abs. 4 Luftfahrtgesetz 1957).
2. Gleichzeitig mit der unter 2. genannten
Zustimmung sind die Gastpiloten nachweislich
über die Auflagen dieses Bewilligungsbescheides
in Kenntnis zu setzen.
3. Die unter 2. und 3. angeführten Nachweise
sind unbeschadet der unter 5. zusätzlich
festgelegten Nachweispflicht in Form einer
STARTKLADDE zu führen.
3.1. Diese Startkladde ist leicht erreichbar
aufzulegen (Auflage beim Gasthaus Gaisbergspitze
und beim Espresso Gaisbergspitze vorgesehen).
3.2. Alle Piloten haben vor dem ersten Außenabflug
pro Tag in die Startkladde einzutragen.
3.3. Aus der Startkladde muss jedenfalls
ersichtlich sein:
* Name und Anschrift des Piloten
* Sonderpilotenschein (und dessen Gültigkeit)
oder Nachweis der geforderten
Ausbildung (siehe Punkt 6.)
* Datum und Uhrzeit der Eintragung
3.4. Mit der Startkladde ist eine Ausfertigung
dieses Bewilligungsbescheides und allenfalls
vom Verein festgelegte Flugordnung aufzulegen.
3.5. Mit der Unterschrift in der Startkladde
bestätigt der Pilot,
* dass er die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides
und einer allenfalls fest-
gelegten Flugordnung zur Kenntnis genommen
hat,
* dass er im Besitz der geforderten Berechtigung/Ausbildungsbestätigung
ist
und
* dass er die Zustimmung des Verfügungsberechtigten
eingeholt hat.
4. Außerhalb der Startstelle wird der Nachweis
nach den Punkten 2. bis 4. durch Mitglieder
in Form des Mitgliedausweises, durch Gäste
in Form eines vom Bewilligungsinhaber ausgegebenen
Aufklebers mit Clubsymbol und Tagesdatum
erbracht.
B - Berechtigung:
5. Voraussetzung für Außenabflüge von den
im Spruch genannten Startstellen ist
* für Hänge- und Paragleiterpiloten der Sonderpilotenschein
(§ 112 ZLPV)
* für Paragleiterpiloten im Schulungs- und
Übungsbereich Gaisberg die
Schulungsbestätigung mit Zustimmung des
Schulungsberechtigten. Dies gilt
ausschließlich für den Startplatz GP 693,
KG. Aigen (Übungsbereich Oberwinkel).
C - Flugbetrieb:
6. Die Außenstarts haben ausnahmslos von
den Startstellen auf den im Spruch genannten
Grundparzellen zu erfolgen.
7. Die Startstellen sind gegenüber den öffentlich
zugänglichen Stellen so abzugrenzen, dass
eine Beeinträchtigung oder Behinderung der
Piloten in der Startvorbereitung und während
des Starts durch Zuschauern oder dergleichen
verhindert wird.
8. Jeder Pilot ist für die Einhaltung der
luftfahrtrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Er hat sich an die Bestimmungen des Erlasses
des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr vom 24.09.1974, Zahl: 38.570/23-I/6-1974,
in der Fassung vom 21.12.1995, Zahl: 58.534/14-7/95
(Hängegleitererlass), in der derzeit bzw.
jeweils gültigen Fassung zu halten, soweit
dieser Bescheid nicht abweichende Anordnungen
festlegt.
9. Der Pilot hat sich vor dem Start über
die örtlichen Verhältnisse zu informieren.
10. Die Startstellen und der Flugbereich
liegen innerhalb der Kontrollzone des Flughafens
Salzburg bzw. innerhalb eines festgelegten
Hänge- und Paragleiterbereiches. Eine Karte
mit den Grenzen des Hängegleiterbereiches
ist in der Nähe der Startkladde deutlich
sichtbar anzuschlagen.
11. Das Verlassen des Hängegleiterbereiches
in Richtung Westen ist verboten.
12. Um der Flugsicherungsstelle Salzburg
eine Kontrolle des Hänge- und Paragleiterbetriebes
zu erleichtern und Fluginformationsdienst
in diesem Bereich zu ermöglichen, dürfen
Flüge nur durchgeführt werden, wenn freie
Sicht zum Flughafen Salzburg besteht.
13. Bei einer Windstärke, die einen sicheren
Flugbetrieb bzw. das Verbleiben des Piloten
innerhalb des Hänge- und Paragleiterbereiches
nicht gewährleistet, ist der Flugbetrieb
einzustellen. Abgesehen davon dürfen Flüge
nur dann und so lange durchgeführt werden,
als die Windrichtung und Windstärke ein sicheres
Abfliegen und Landen ermöglichen.
Starts bei Seitenwind oder Rückenwind sind
grundsätzlich zu unterlassen.
14. Sämtliche Flugstrecken sind so zu wählen,
dass Hindernisse, besonders Seile aller Art,
Verkehrswege und Transportanlagen, nicht
in geringerer Höhe als 50 m über dem Hindernis
überflogen werden.
15. Ein Start ist nur zulässig, wenn der
vorgesehene Landeplatz auf den Grundparzellen
802, KG. Aigen, bzw. Ausweichplätze Zistlalm
(Wiesenflächen jeweils 100 bis 200 m nördlich
und südlich des Gasthauses Zistlalm) erreicht
werden können.
16. Flüge westlich der Parkplatzschleife
und westlich der Zufahrtsstraße zum Sender
Gaisberg unterhalb der Senderhöhe im Bereich
der Gaisbergspitze sind unzulässig.
17. Ausgenommen in Fällen von zulässigen
Streckenflügen und Notlandungen sind Landungen
nur an diesem bewilligten Landeplatz innerhalb
des Hängegleiterbereiches erlaubt.
18. Das Abbauen von Höhe westlich des Landesplatzes
(Glasenbach), über verbautem Gebiet oder
über Menschenansammlungen ist unzulässig.
19. Am Start- und Landeplatz ist je ein Windrichtungsanzeiger
vorzusehen.
20. Es dürfen nur ordnungsgemäß zugelassene
Luftfahrzeuge verwendet werden, für die eine
aufrechte Haftpflichtversicherung besteht.
21. Störungen der Luftfahrt oder Unfälle
im Zusammenhang mit dem Hänge- und Paragleiterbetrieb
vom Gaisberg sind neben der gesetzlich vorgesehenen
Meldepflicht vom Verein dem Landeshauptmann
von Salzburg als Luftfahrtbehörde zu berichten.
D - Kosten:
Für die erteilte Bewilligung hat der Antragsteller
gemäß Tarifpost 382/a der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung
1983 einen Betrag von € 27,20 zu leisten,
welcher mittels des beiliegenden Zahlscheines
innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses
Bescheides an das Amt der Salzburger Landesregierung
anzuweisen ist.
Begründung
Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit der
bisher geübten Praxis der bewilligungsfreien
Außenstarts vom Gaisberg, insbesondere das
Verlassen des Hängegleitergebietes in die
Kontrollzone des Flughafens Salzburg, Unfälle
und Beschwerden von Anrainern hat die Luftfahrtbehörde
veranlasst, Außenabflüge von Hänge- und Paragleitern
innerhalb der Kontrollzone des Flughafens
Salzburg an eine Bewilligungspflicht zu binden.
Durch die Vorschreibung von Auflagen soll
gewährleistet werden, dass nur erfahrene
und nur solche Piloten in diesem Bereich
Teilnehmer am Luftverkehr werden, die vor
dem Start genaue Kenntnis der örtlichen Situation
haben.
Die Vorschreibung der Auflagen stützt sich
zum Teil auf das Luftfahrtgesetz bzw. auf
einzelne luftfahrtrechtliche Verordnungen
oder sie waren im Interesse der Sicherheit
der Luftfahrt und aus anderen öffentlichen
Interessen erforderlich.
Da es öfters zu Beschwerden der Jagdgemeinschaft
Koppl, vertreten durch Herrn Josef Deisl,
gekommen ist, wird eindringlich darauf hingewiesen,
dass der Antragsteller für die Einhaltung
der Auflagen, insbesondere der Landeplätze,
verantwortlich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 140 LFG
1957 kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis
Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen
nach seiner Zustellung Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den
Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie
muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde
ist eine Gebühr von 180,-- Euro zu entrichten.
Ergeht an:
1. 1. Drachenflieger und Paragleiterclub
Salzburg RSb
5026 Salzburg, Schwanthalerstraße 68
(mit einem Zahlschein)
vorab per e-mail: Wolfsgruber@at.ibm.com
2. Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr
1031 Wien, Radetzkystraße 2
3. Austro Control GesmbH, 1030 Wien, Schnirchgasse
11
4. Magistrat Salzburg, Abteilung 9/01, 5024
Salzburg
5. Bundespolizeidirektion Salzburg , 5033
Salzburg, Alpenstraße 90
6. Österreichischer AERO-Club, Landesverband
Salzburg
5020 Salzburg, Kröbenfeldstraße
Für den Landeshauptmann
Peter Michalek