FLYFORFUN - Aktuelles aus der Szene 2007:

Österreichische HG/PG Lizenz international nur bedingt gültig

Die Regelungen des Betriebes von Hänge- und Paragleitern sind ausschließlich den nationalen Gesetzgebern vorbehalten. Es gibt keine europäische Norm, die eine in einem EU-Land ausgestellte Lizenz für Hänge- oder Paragleiter in einem anderen Land per se für gültig erklären kann.

Demnach ist die internationale rechtliche Anerkennung der nationalen Lizenzen für Hänge- und Paragleiter leider nicht generell gegeben.

Die International Pilot Proficiency Information (IPPI) Card ist ein Befähigungsnachweis der FAI, der über den Ausbildungsstand des innehabenden Piloten Auskunft gibt und hilft im Ausland bei der Einschätzung des fliegerischen Könnens des Inhabers. Sie ist allerdings nur in Verbindung mit der nationalen Lizenz gültig. Die IPPI-Card würde nur dann der von einem anderen Staat ausgestellten Lizenz zur rechtlichen Gültigkeit verhelfen, wenn dies per Gesetz oder rechtsgültiger Verordnung in dem entsprechenden Staat festgeschrieben steht.
Es ist aber in keinem europäischen Land diese IPPI-Card für Hänge- und Paragleiter auf der Ebene von Gesetzen oder rechtsgültiger Verordnung anerkannt.

Mehr über die FAI und IPPI Card auf den Seiten der FAI.

Regelungen für HG/PG, unabhängig von der IPPI Card gibt es in:

Deutschland:
Die Gästeregelung in Deutschland verhilft ausländischen Piloten (aus einem EU-Land) zur Gültigkeit ihrer Lizenz in der BRD. Jedoch nicht deutschen Piloten in Österreich und im übrigen Ausland und auch nicht österreichischen Piloten im übrigen Ausland.

Schweiz:
Für gelegentliche Flüge von Ausländern mit Wohnsitz im Ausland genügt ein gleichwertiger ausländischer Ausweis (siehe Schweizer Landesrecht)

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Versicherungsschutz im Ausland nicht gewährleistet

Das oben beschriebene Lizenzproblem kann auch schwerwiegende Auswirkungen auf die Gültigkeit unserer Versicherungen (Haftpflicht und Unfallversicherung) haben.

Bei der Transsylvania Haftpflichtversicherung ist es aufgrund unserer Intervention gelungen eine sichere Regelung zu finden. Die Versicherung ist zusammen mit der IPPI Card auch uneingeschränkt im Ausland gültig. Mehr dazu...

Grundsätzlich gilt bei allen Versicherungen, dass Schadensereignisse, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestand ist, von der Versicherung ausgeschlossen sind.

Es ist daher vom Piloten zu überprüfen, ob die österreichische Lizenz für das Land, in dem er beabsichtigt zu fliegen auch Gültigkeit hat.Tut er das nicht und fliegt ohne gültige Lizenz hat der Versicherer die Möglichkeit vom oben angeführten Ausschluss gebrauch zu machen. D.h. die reine "weltweite Gültigkeit" der meisten Versicherungen hilft dann gar nichts, wenn nachweislich Gesetze und Verordnungen beim Fliegen im Ausland übertreten werden. Die Versichrungen können sich evt. herauswinden.

Somit läuft jeder Pilot Gefahr, dass er bei einem Schadensfall im Ausland, sofern in diesem Land eine behördliche Lizenz vorgeschrieben ist, keinen Versicherungsschutz genießt (ausgenommen EU-Bürger in Deutschland und Gastpiloten in der Schweiz) und diese Gefahr wird umso größer, je größer der zu deckende Schaden wäre, weil Versicherungsanwälte sich bei großen Schadenssummen erst recht auf die tatsächlich gültige Rechtslage berufen werden.

Dieses Problem ist an den Aeroclub und an einige Versicherungen herangetragen worden, damit für uns eine brauchbare Lösung gesucht wird. Eventuell in Form einer Änderung der Versicherungsverträge, in denen die österreichische Lizenz oder die österreichische IPPI Card für den weltweiten Versicherungsschutz für ausreichend erklärt wird.

Mehr auf den Seiten des freiflieger-magazin


Österreichische Meisterschaften für Vereine 2007

Das FFF Team 1 ist auch Heuer wieder auf dem "Stockerl" bei den Österreichischen Meisterschaften für Vereine, die am vergangenen Wochenende in Abtenau und Werfenweng ausgetragen wurden. Sie belegen den ausgezeichneten 3. Rang. Unser Team 2 wird noch neunter. Herzliche Gratulation an die FFF Teilnehmer. Mehr auf den Seiten der Liga.


FFF-Gaisbergpickerl ab 2008 in neuem Design!

FFF Jahrespickerl:

Unser Foto- und Designwettbewerb war ein voller Erfolg!
35 Aufnahmen von der "Gaisbergfliegerei" wurden eingesandt und zwei Einsender haben auch gleich vollständige Entwürfe für das neue Gaisbergpickerl eingereicht.

Die Entscheidung für das neue Gaisbergpickerl ist gefallen und wie heißt es bei der Oscarverleihung immer so schön:

And the winner is - NICOLE SCHLOTTERER

Das komplett von Nicole gestaltete, neue Pickerl wird nun für die Jahre 2008 - 2012 eingesetzt werden. Herzliche Gratulation der Siegerin und ein Dankeschön an alle TeilnehmerInnen, die uns die große Anzahl toller Bilder geschickt haben.

FFF Tagespickerl:

Und weil das Jahrespickerl so schön geworden ist, haben wir auch das Tagespickerl neu gestaltet. Es wird demnächst beim Gaisbergwirt aufliegen. Es ist für unsere Tagesgäste zum Preis von € 5,- zu erwerben und gilt einen Tag. Es ist nummeriert, das Gültigkeitsdatum muß beim Kauf eingetragen werden.

Tandem Luftüchtigkeitsprüfung

mehr bei www.aeroclub.at
Paragleiter
Downloads
FAA ZLLV
ZLLV 2005
Hier das FACHCHINESISCH

Österreichischer Aero Club, 1030 Wien, Blattgasse 6
(ZVR-Zahl 770691831)

Tel. +43 1 718 72 97 Fax. +43 1 718 72 97 17
e-mail: faa@aeroclub.at

INFORMATIONEN ZUR AUSSTELLUNG EINES SONDERLUFT- TÜCHTIGKEITSZEUGNISSES BZW. EINER NACHPRÜFUNGS- BESCHEINIGUNG FÜR MEHRSITZIGE HÄNGE- ODER PARAGLEITER:

Um einen mehrsitzigen Hänge- bzw. Paragleiter in Österreich verwenden zu dürfen, muss der Halter folgendes beachten:
Der Hänge- bzw. Paragleiter ist vor der erstmaligen Verwendung in Österreich einem der vom ÖAeC beauftragten Stückprüfer vorzulegen, der im Rahmen des jeweiligen Instandhaltungs- bzw. Herstellungsbetriebes tätig ist und den Hänge- bzw. Paragleiter lt. “Handbuch Hänge- und Paragleitertechnik“ auf dessen Lufttüchtigkeit überprüft. Hänge- bzw. Paragleiter, die bereits in Betrieb sind, bzw. vor 15.12.2005 stückgeprüft wurden, müssen nicht noch einmal stückgeprüft werden.
Über entsprechenden Antrag des Halters stellt der ÖAeC ein Sonderlufttüchtigkeitszeugnis und eine Nachprüfungsbescheinigung aus.

1) Anträge sind zu finden unter www.aeroclub.at bei FAA downloads


2) Für die Ausstellung eines Sonderlufttüchtigkeitszeugnisses und der gleichzeitig auszustellenden Nachprüfungsbescheinigung für Hänge- bzw. Paragleiter sind folgende Unterlagen einzureichen:

· Ausgefüllter Antrag (1x Antrag auf Stückprüfung für mehrsitzige Hänge- bzw.Paragleiter)
· Versicherungsbestätigung (Haftpflichtversicherung, Passagierhaftpflichtversicherung, Passagierunfallversicherung)
· Prüfprotokoll bzw. Plakette ( Kopie, Foto )
· Allfällige Nachprüfberichte
· Zahlungsbeleg über die getätigte Überweisung ( € 108.- )

3) Für die Ausstellung aller folgender Nachprüfungsbescheinigungen sind nachstehende Unterlagen einzureichen:

· Ausgefüllter Antrag (Antrag auf Nachprüfung für mehrsitzige Hänge- bzw.Paragleiter)
· Nachprüfbericht
· Sonderlufttüchtigkeitszeugnis (Kopie)
· Zahlungsbeleg über getätigte Überweisung ( € 48. -)

Der Halter eines mehrsitzigen Hänge- bzw. Paragleiters – und zwar unabhängig davon, ob er gewerblich, oder nicht gewerblich genutzt wird- muss daher bei Einsatz des mehrsitzigen Hänge- bzw. Paragleiters über folgende Papiere verfügen:

· Sonderlufttüchtigkeitszeugnis
· Nachprüfungsbescheinigung
· Versicherungsbestätigung
· Betriebshandbuch
· Aufzeichnungen über die mit dem Hänge- bzw. Paragleiter durchgeführten Flüge

Der Hänge- bzw. Paragleiter muss bei gewerbsmäßigem Einsatz alle 12 Monate oder jeweils nach 150 Flügen nachgeprüft werden. (Luftfahrzeuge die gemäß §2 Abs.1 Z 1 lit. b verwendet werden)
Bei nicht gewerbsmäßigem Einsatz muss der Hänge- bzw. Paragleiter alle 24 Monate nachgeprüft werden.

ÖAeC/FAA Team Wien, 2006 05 08